Pflege-Versorgungsbedarf
Pflegegeld nach Stufen

Per 1. Jänner 2015 erfolgte eine Anpassung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) – die Zugänglichkeit des Pflegegeldes für Betroffene wurde weiter erschwert; wobei es vor allem darum ging, die fixen Stundensätze, die für die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 erforderlich sind, erneut zu erhöhen.
Das sind die Gründe dafür…
Ursache der betreffenden Änderung war die demographische Entwicklung mit stetig steigender Lebenserwartung, wodurch immer mehr Menschen pflegebedürftig werden. Damit droht eine deutlich höhere Belastung der öffentlichen Budgets, was durch Sparmaßnahmen vermieden werden soll. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber auch gegen soziale Härtefälle vorbeugen.
Das Ergebnis war eine neue Regelung, die versucht, Sparmaßnahmen und soziale Gerechtigkeit zu vereinen – und vom Verfassungsgerichtshof als zulässig angesehen wird.
Die Leistung von Pflegegeld durch den Sozialversicherungsträger versteht sich nicht als Übernahme der gesamten Pflegekosten, sondern als Beitrag zur Pflege. Für das Erreichen einer Pflegestunde ist ein gewisser Mindestbedarf notwendig.
Bei der Bearbeitung von Anträgen, die vor dem 1. Jänner 2015 gestellt wurden, sind noch die alten Stundensätze zur Beurteilung der Höhe des Anspruches heranzuziehen (60 Stunden für Stufe 1 und 85 Stunden für Stufe 2).
… und das sind die Änderungen
Bereits mit 1. Jänner 2011 wurden die Mindeststunden für die Stufen 1 und 2 erhöht. Die restlichen Pflegegeldstufen blieben von dieser Novelle unberührt.
Mit 1. Jänner 2015 erfolgte eine neuerliche Erhöhung für die Stufen 1 und 2.
Die Höhe des Pflegegeldes
Die rechtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
• Stufe 1 von 50 (1.1.1993) auf 60 (1.1.2011) auf 65 Stunden (1.1.2015)
• Stufe 2 von 75 (1.1.1993) auf 85 (1.1.2011) auf 95 Stunden (1.1.2015)
• Stufe 3 unberührt bei 120
• Stufe 4 unberührt bei 160
• Stufe 5 unberührt bei 180
• Stufe 6 unberührt bei 180, wenn zusätzlich zeitlich unkoordinierbare Betreuungsleistungen bei Tag und Nacht erforderlich sind sowie zwingende Anwesenheit einer Pflegeperson besteht
• Stufe 7 unberührt bei 180, wenn weiters die Extremitäten nicht zielführend bewegt werden können oder ein vergleichbarer Zustand vorliegt
Checkliste für Standardeinstufung
Hinweis:
Eine "Checkliste Pflegegeld" (= Kurzbeurteilung) zur Bewertung der Stunden nach der Einstufungsverordnung zum Pflegegeld mit den aktuellen Bewertungen für Pflege und Betreuung steht für Sie (s. u.a. PDF) zum Download zur Verfügung.
Wo können Sie Pflegegeld beantragen?
Anträge auf Pflegegeld können dort gestellt werden, wo die eigene Pension bezogen wird. Berufstätige können sich daher mit ihren Anträgen an die Pensionsversicherungsanstalt wenden, BezieherInnen einer Beamtenpension an das Pensionsservice.
Nach dem Antrag wird bei einem angekündigten Hausbesuch der Pflegebedarf durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgestellt. Ausgehend von diesem Gutachten wird die Pflegestufe ermittelt. Nach Antragstellung erhalten Pflegebedürftige den vorgesehenen Betrag erstmals ab dem Folgemonat.
Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Steuerpflicht. Eine kostenfreie Beratung ist beim „Pflegetelefon“ (0800 201622) des Sozialministeriums möglich.
Autorin:
Dr. Verena Vaugoin
Seit 1987 am Arbeits- und Sozialgericht Wien als Richterin tätig.
Themen: Pflegegeld; Invaliditäts-, Witwen und sonstige Pensionen
Frau Dr. Verena Vaugoin steht gerne für
Anfragen zur Verfügung: +43 (0)676 3203952
